Das Erdgeschoss weise mit Ausnahme des Atriums gegen Westen eine durchgehende Fassadenflucht auf. Der vorkragende Gebäudeteil im südlichen Bereich der Westfassade gehe über zwei Geschosse, Erd- und Attikageschoss seien in diesem Bereich auf die Flucht des nördlichen Teils zurückversetzt. Dieser vorkragende Fassadenteil dominiere das Fassadenbild der Westfassade nicht. Diese bleibe deutlich erkennbar. Der Blick auf die Darstellung der Nordfassade sowie der Südfassade lasse den auskragenden Bauteil als solchen klar in Erscheinung treten. Eine Umgehung der Abstandsvorschriften beinhalte die stadträtliche Auslegung von § 16 Abs. 1 BO damit nicht.