gestalterischen Ausdruck und mittelbar auch im Quartierbild. Das umstrittene Bauvorhaben weise damit in mehrfacher Hinsicht keine genügende Einordnung auf. Wenngleich das Ermessen der Baubehörde bei der Prüfung der Einordnung gross sein möge, so könne es nicht angehen, bei derart vielen Unstimmigkeiten stets Entgegenkommen zu zeigen. Soweit die Vorinstanz im Übrigen das Gebiet talseitig des Bellevuewegs als massgebende Umgebung bezeichne, danach aber bei der Prüfung der genügenden Einordnung in keiner Art und Weise auf ebendiese Umgebung eingehe, habe sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.