Bezüglich Einordnung halte die Vorinstanz in Erwägung 8 des angefochtenen Beschlusses zu Recht fest, dass aufgrund der Zonengrenze W3/W2b als massgebende Umgebung das Gebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen sei. Ein Vergleich mit den Bauten der Zone W2b bergseitig des Bellevuewegs habe gemäss ebenfalls richtiger Feststellung der Vorinstanz nicht zu erfolgen, zumal die Quartierstruktur der W3-Zone vorliegend deutlich ablesbar sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das projektierte Bauvorhaben das einzige Gebäude entlang des Bruibachwegs sein würde, welches zu diesem keinen Abstand einhalte, sondern ihn gar teilweise überrage.