Das Untergeschoss rage auf der Hälfte der Westseite bis 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse überragt werde, sei damit nicht haltbar. Vielmehr werde das gewachsene Terrain vorliegend auf der Hälfte der Westseite und somit auf einer beträchtlichen Fläche überragt. Der Bauherrschaft sei daher die Grenzabstandsprivilegierung für Unterniveaubauten zu Unrecht gewährt worden.