um eine (deutlich erkennbare) Hauptfassade handeln. Die Vorinstanzen hätten unterschiedliche Begründungen angeführt, was exemplarisch aufzeige, dass die Hauptfassade im vorliegenden Fall keineswegs deutlich erkennbar bleibe, wie dies von § 16 Abs. 1 BO Zug aber gefordert werde. Die deutliche Erkennbarkeit gehe durch diverse Vorsprünge, Rücksprünge sowie sonstige Fassadenelemente vorliegend verloren.