Zur Begründung wird vorgebracht, die zwei Meter tiefen Auskragungen des Bauvorhabens im 1. und 2. Obergeschoss hielten den grossen Grenzabstand gegenüber dem westlichen Nachbargrundstück Nr. F.________ nicht ein. Das Kriterium der deutlichen Erkennbarkeit der Hauptfassade sei nicht erfüllt, weshalb die Abstandsunterschreitung im Sinne von § 16 Abs. 1 BO Zug nicht zulässig sei. Die 20,51 m breite Westfassade des projektierten Bauvorhabens sei in drei Teile gegliedert, wobei ein 6,83 m breiter Teil der Fassade vorspringe, ein 4,35 m breiter Teil zurückversetzt sei und die restliche Fassade von 9,33 m "neutral" gehalten sei. Angesichts dieser Dreiteilung werde vorliegend nicht deutlich, bei