{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Würden das\nGemeinwesen bzw. die Öffentlichkeit über ein Fuss- und Fahrwegrecht verfügen, wäre er\nim Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b GSW sowohl ein öffentlicher Weg als auch eine öffentliche\nStrasse. Die Öffentlichkeit verfügt aber auf dem Bruibachweg nur über ein Fusswegrecht\nund damit eben nicht über die \"entsprechenden Wegrechte\". Somit handelt es sich beim\nBruibachweg zwar um einen öffentlichen Weg, er ist jedoch keine öffentliche Strasse,\numso mehr als auch kein Tatbestand von § 4 Abs. 1 lit. a oder c GSW gegeben ist. Damit\nsteht fest, dass am Bruibachweg die Abstandsvorschriften des GSW und des kommunalen\nStrassenreglements keine Anwendung finden. Die entsprechende Rüge der\nBeschwerdeführer erweist sich als unbegründet.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom\n1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist\nsich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n8.\n8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden\nBeschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird\nauf Fr. 2'000.– festgesetzt. Fr. 1'500.– werden mit dem in dieser Höhe geleisteten\nKostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 500.– werden den Beschwerdeführern in\nRechnung gestellt.\n\n8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten\nder Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig\nsind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel\nerkennbar sind.\n\nUrteil V 2019 99\n17\n\nUrteil V 2019 99\n18\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.\nFr. 1'500.- werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet. Die restlichen Fr. 500.– werden den Beschwerdeführern in Rechnung\ngestellt.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von\nFr. 1'400.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel, Rechnung\nfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Rechtsvertreter der Bauherrschaft (im\nDoppel), an den Stadtrat von Zug, an den Regierungsrat des Kantons Zug\n(dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 10. August 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nUrteil V 2019 99\n19\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 99\n"}