{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eine Homogenität können die Beschwerdeführer einzig in den\nHöhen der Baukörper talseitig des Bellevuewegs erkennen. In der Umgebung des\nBauprojekts gibt es verschiedene Gebäudeformen, Volumen und Dachgestaltungen, und\ndie Bauten weisen eine unterschiedliche Farbgebung und Materialisierung auf. Diverse\nmehrgeschossige Gebäude mit unterschiedlichen Fassaden sind vorhanden. Es herrscht\neine grosse Heterogenität; es ist daher keine besondere Rücksicht auf die bereits\nvorhandene Bausubstanz zu nehmen. Durch das Projekt der Bauherrschaft entsteht weder\nein derartiger Widerspruch zur Umgebung noch sind qualifizierte bauliche oder\nlandschaftliche Umstände (wie z.B. eine überdurchschnittliche Qualität der bestehenden\nÜberbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine\nqualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit) gegeben, dass von der Bauherrschaft verlangt\nwerden könnte, dass sie z.B. auf die auf ihrem Grundstück maximal zulässige\nGebäudehöhe verzichtet. Die von der Bauherrschaft gewählte Höhe des Gebäudes ist\nFolge der Einzonung in die Wohnzone 3, in der eine Höhe von 9 m zulässig ist. Die\nGrösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der Bauordnung und ist daher von den\nStimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf genommen worden. Es kann nicht\ngesagt werden, die Diskrepanz des Baukörpers zur Umgebung sei in der\nHöhenentwicklung derart beträchtlich und störend, dass die Voraussetzungen von § 20\nAbs. 1 BO Zug nicht mehr erfüllt sind. Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine dunklere\nFarbgebung dem Einordnungsgebot besser entsprechen würde. Vielmehr ordnet sich das\nvon der Bauherrschaft gewählte Weiss (mit grauem Mittelteil in der Ostfassade) durchaus\ngut in die Umgebung ein, auch wenn die Nachbarliegenschaften crème- resp. senffarbene\nFassaden aufweisen. Gleiches gilt für die Fassadengestaltung. Entgegen der Meinung der\nBeschwerdeführer kann nicht gesagt werden, dass durch die von der Bauherrschaft\ngewählte Art ein Problem mit dem Einordnungsgebot entsteht. Was schliesslich den an\nder Nordseite des Gebäudes an einer Stelle fehlenden Abstand zum Bruibachweg betrifft,\nist nicht ersichtlich, dass das zu einer Verletzung der Siedlungsstruktur im massgebenden\nGebiet führt. Indem der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass das vorliegende\nBauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20 Abs. 1 der Bauordnung des Stadt Zug\nverstösst, hat er somit kein Recht verletzt.\n\nUrteil V 2019 99\n15\n\n6. Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14)\nbeträgt, soweit keine Baulinien bestehen, der Mindestabstand für Gebäude an\nKantonsstrassen 6 m und an Gemeindestrassen 4 m. Gemäss § 17 Abs. 1 und 3 des\nReglements über Strassen und Wege der Stadt Zug (Strassenreglement Zug) müssen\nPflanzungen, Einfriedungen, Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 50 cm vom\nStrassen- bzw. Trottoirrand einhalten. Diese Abstandsvorschriften gelten jedoch nur für\nöffentliche Strassen (vgl. § 1 Abs. 1 GSW, § 1 Strassenreglement Stadt Zug). Strassen\nund Wege sind gemäss § 4 Abs. 1 GSW öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenklicher Zeit\nim Gemeinbrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte\nverfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet\nworden sind. Über die öffentlichen gemeindlichen Strassen und Wege geben die\nVerzeichnisse der Einwohnergemeinden Auskunft (§ 5 GSW).\n\n6.1 Das geplante Gebäude grenzt auf der Nordseite direkt an den Bruibachweg.\nDieser befindet sich im Privateigentum, und zwar in seinem südöstlichen Streckenteil in\ndemjenigen der Bauherrschaft. Im Verzeichnis öffentlicher Strassen der Stadt Zug ist der\nBruibachweg nicht aufgeführt. Der Stadtrat von Zug stellt sich auf den Standpunkt, dass es\nsich beim Bruibachweg um keine öffentliche Strasse handelt. Für die Beschwerdeführer\nhingegen handelt es sich beim Bruibachweg gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GSW um eine\nöffentliche Strasse, bei welcher die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten seien. Wie\nsich aus dem Grundbuchauszug zum Baugrundstück Nr. E.________ nämlich ergebe, sei\ndieses mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Dem entsprechenden\nGrundbuchbeleg sei zu entnehmen, dass sich das öffentliche Fusswegrecht auf den\nBellevueweg und den \"Weg gegen Gimenen\" beziehe. Beim \"Weg gegen Gimenen\"\nhandle es sich eindeutig um den Bruibachweg, welcher zwischen dem Bellevueweg und\nder Gimenenstrasse verlaufe.\n\n6.2 Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Zug / E.________ kann die Anmerkung\n\"Öffentliches Fusswegrecht\" entnommen werden. Konsultiert man den entsprechenden\nEintrag im Bereinigungsheft 1586, ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass es sich\nbei diesem öffentlichen Fusswegrecht um ein solches auf dem Bruibachweg handelt.\nNichts deutet zudem darauf hin, dass es nicht gültig wäre. Umstritten ist jedoch, ob dieses\nöffentliche Fusswegrecht dazu führt, dass es sich beim Bruibachweg gestützt auf § 4 Abs.\n1 lit. b GSW um eine öffentliche Strasse handelt. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das\nGSW unterscheidet konsequent nach Strassen und Wegen, was bereits in dessen Titel\n\nUrteil V 2019 99\n16\n\n"}