{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das geplante Bauvorhaben werde sich so in die bereits heterogene\nUmgebung einzuordnen vermögen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe.\n\n5.2 Im Zusammenhang mit der Einordnungsfrage machen die Beschwerdeführer\nzunächst geltend, der Regierungsrat habe seine Begründungspflicht und damit das\nrechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Er habe nämlich das Gebiet talseitig des\nBellevuewegs als massgebende Umgebung bezeichnet, sei danach aber bei der Prüfung\nder genügenden Einordnung in keiner Art und Weise auf ebendiese Umgebung\neingegangen. Eine seriöse Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen\nBeschlusses sei in diesem Punkt nicht möglich, weswegen der angefochtene Beschluss\nbereits aus diesem Grunde aufzuheben sei bzw. eventualiter an die Vorinstanz\nzurückzuweisen sei.\n\n5.2.1 Für die gemeindlichen und kantonalen Behörden ergibt sich die Pflicht,\nVerfügungen zu begründen, aus § 20 Abs. 1 VRG. Die Begründung einer Verfügung\nentspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör),\nwenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der\nEntscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere\nInstanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen\nRechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und es genügt, wenn ersichtlich ist,\nvon welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Im streitigen\nVerwaltungsverfahren muss die Begründungspflicht sorgfältiger sein als im nichtstreitigen\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1071 f.).\n\n5.2.2 Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unberechtigt: Der\nRegierungsrat definierte zuerst die massgebende Umgebung, wobei er sich auf den\nStandpunkt stellte, es sei das in der Zone W3 liegende Gebiet talseitig des Bellevuewegs\nzu berücksichtigen, weshalb das vorliegende Bauprojekt grundsätzlich nicht mit Bauten\n\nUrteil V 2019 99\n13\n\nder Zone W2b östlich des Bellevuewegs zu vergleichen sei. Anschliessend erklärte er,\ndass die Gebäude in der von ihm definierten Umgebung sehr unterschiedlich gestaltet\nseien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der\nGebäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung\ngebe es keine typisch vorherrschende Bauweise. Zudem wies er auf die Fassadenfarbe\nvon zwei Nachbarliegenschaften, die sich ebenfalls in der Zone W3 befinden, hin. Somit\nhat der Regierungsrat in ausreichender Weise Ausführungen zur Situation in der von ihm\nals massgebend bezeichneten Umgebung gemacht, und es war den Beschwerdeführern\nohne weiteres möglich, sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in\ndiesem Punkt auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht\ngegeben.\n\n5.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die talseitig des Bellevuewegs gelegene Zone\nW3 sei homogen bebaut. Das Verdikt der Vorinstanzen, wonach dem Einordnungsgebot\nvorliegend Genüge getan sei, sei unhaltbar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das\nprojektierte Bauvorhaben das einzige Gebäude entlang des Bruibachwegs sein würde,\nwelches zu diesem keinen Abstand einhalte, sondern ihn gar teilweise überrage. Bereits\ndies bedeute eine Verletzung der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur. Das\nprojektierte Bauvorhaben überrage die massgebende Umgebung talseitig des\nBellevuewegs deutlich. Wenngleich die Baustile im fraglichen Gebiet möglicherweise\nteilweise unterschiedlich seien, erwiesen sich die Höhen der Baukörper talseitig des\nBellevuewegs als durchwegs homogen. Hinzu komme, dass dem Gebäude aufgrund des\nhellen Sichtbetons, der dadurch generierten markanten Helligkeit, des massiven Volumens\nsowie der Höhenentwicklung eine Bedeutung und städtebauliche Markanz zu komme, die\nfür ein Einfamilienhaus unnötig und unerwünscht sei. Die von der Vorinstanz erwähnten\n\"crème- bzw. senffarbenen\" Nachbarsliegenschaften seien von der optischen Wirkung in\nkeiner Weise mit dem in grell weiss leuchtend gehaltenen Sichtbeton vergleichbar. Weil\ndas projektierte Gebäude überdies auch mit vier unterschiedlich gestalteten Fassaden\ndaherkomme bzw. auf jeder Seite einen anderen Stil verfolge, entstehe eine Unruhe im\ngestalterischen Ausdruck und unmittelbar auch im Quartierbild. Vor diesem Hintergrund\nwerde die von § 20 Abs. 1 BO geforderte gute Einordnung bzw. die gute Gesamtwirkung\nnicht erfüllt.\n\n5.4 Das vorliegend zu beurteilende Einfamilienhaus hält die Vorschriften der Zone W3\nein und übersteigt die maximal zulässige Geschosszahl sowie die maximal zulässige\nGebäudehöhe nicht. Das neue Wohnhaus weist eine zeitgenössische Architektur auf. Das\n\nUrteil V 2019 99\n14\n\n"}