{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Damit überrage\ndas Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet das gewachsene Terrain bzw. das neue\nTerrain an keinem Punkt in erheblichem Mass und die Grenzabstandsprivilegierung nach\n§ 5 aV PBG sei vorliegend anwendbar.\n\n4.3 Das Untergeschoss des umstrittenen Projekts besteht aus einer Auto-/Velo-\nEinstellhalle mit 7 (Auto-)Parkplätzen, zwei Kellerräumen, zwei Technikräumen, einem\nRaum für Waschen/Trocknen und einem Korridor. Der Garagenteil im südwestlichen Teil\ndes GS E.________, wo das Untergeschoss am nächsten zum Nachbargrundstück reicht\n(Abstand 1 m), liegt bis zur Fassade des Erdgeschosses des umstrittenen Bauprojekts\nunter dem Terrain. Ab der Erdgeschossfassade überragt das Untergeschoss auf der\nSüdseite des Gebäudes das gewachsene Terrain auf einer Länge von ca. 50 cm über 1 m\nin östlicher Richtung. Anschliessend überragt es das gewachsene Terrain auf einer Länge\nvon 5 m zwischen 1,00 und 0,00 m, worauf es bis zur Südostecke des Gebäudes wieder\nvollständig unter dem Terrain liegt. Auf rund der Hälfte der Westseite ragt das\nUntergeschoss zwischen 1,15 und 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus. Auf der\nübrigen Hälfte der Westseite liegt das Untergeschoss unter dem Terrain. Auf der Nordseite\nverhält es sich so, dass das Untergeschoss in der nordwestlichen Ecke des Gebäudes das\ngewachsene Terrain um 1,32 m überragt und sich dieses Mass bis zur Nordostecke des\nGebäudes auf 0,75 m reduziert. Auf etwa 2/3 der Nordseite bleibt das Mass über 1 m. Ab\nder Nordostecke des Gebäudes bleibt die Offenlegung des Untergeschosses auf der\nOstseite auf einer Länge von 1,30 m bei 0,75 m und reduziert sich auf einer weiteren\nLänge von 4,40 m auf 0. Auf der restlichen Länge der Ostseite, somit auf 14,50 m,\nbefindet sich das Untergeschoss wieder unter dem Terrain.\n\nDamit lässt sich festhalten, dass das Untergeschoss zu rund seiner Hälfte tatsächlich\nunterirdisch ist. Zu einem weiteren Teil überragt es das gewachsene Terrain um weniger\n\nUrteil V 2019 99\n11\n\nals 1 m, und zu nur knapp 30 % wird das Mass von 1 m überschritten. Berücksichtigt man\ndie bisherige Praxis, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute\neingehalten werden muss, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch\nunterschreitet, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der oberirdische Teil von so\ngeringer Bedeutung ist, dass das Untergeschoss seinen Charakter als unterirdische Baute\nbehält. Sie überragt das gewachsene Terrain nur in unerheblichem Mass. Der\nRegierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er das Untergeschoss in\nÜbereinstimmung mit der Baubewilligungsbehörde als Unterniveaubaute qualifiziert hat.\n\n5. Gemäss § 20 Abs. 1 BO Zug müssen sich Bauten, Anlagen und Umschwung\nhinsichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die\nUmgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei dieser Bestimmung\nhandelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel. Die positive ästhetische\nGeneralklausel verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die\nUmgebung einordnet. Bei der Beantwortung der Frage, welche architektonische\nGestaltung sich gut in eine Umgebung einordnet, kann nicht auf ein beliebiges subjektives\nEmpfinden abgestellt werden, sondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb\nmit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die\nUmgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle\nBauten, auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die\nGestaltungsvorschriften dürfen aber nicht dazu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die\nZonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen\nder Zonenvorschriften als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften\nzu ändern. Das Einordnungsgebot kann nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem\nNeu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche\nQuartiergestaltung verpflichtet werden kann (Urteil Verwaltungsgericht Zug V 2009 3 vom\n27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).\n\n5.1 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 darauf hin,\ndass das Baugrundstück in der Zone W3 liege. Das Bauvorhaben halte die in dieser Zone\ngeltenden Massvorschriften sowie die Abstandsvorschriften ein. Die Grundstücke östlich\ndes Bellevuewegs hangaufwärts lägen in der Zone W2b. Als massgebende Umgebung sei\nsomit das Gebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen, weshalb das vorliegende\nBauprojekt nicht mit Bauten östlich des Bellevuewegs zu vergleichen sei. Der\nAugenschein habe gezeigt, dass die Gebäude in der definierten Umgebung sehr\nunterschiedlich gestaltet seien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch\n\nUrteil V 2019 99\n12\n\n"}