{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Umstritten ist, ob die Hauptfassade des Gebäudes deutlich\nerkennbar bleibt und die Bauherrschaft die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 BO Zug\ntatsächlich beanspruchen kann.\n\n3.2 Der Regierungsrat erwog dazu in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019\nFolgendes: Der Mittelteil der Westfassade werde im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss\nauf einer Länge von 4,35 m als Atrium ausgestaltet. Im 2. Obergeschoss sei für diesen\nFassadenabschnitt eine Terrasse vorgesehen. Das Attikageschoss sei in diesem Bereich\nim Sinn eines Luftraums offen gestaltet. Der als Atrium bezeichnete Fassadenabschnitt\nwerde gemäss den Bauplänen im Erdgeschoss begrünt und die Bestockung soll bis zum\n1. Obergeschoss reichen. Damit stelle die Begrünung ein gestalterisches\nFassadenelement dar, welches die sonst in Beton gehaltene Westfassade ergänze. Dass\ndieser Bereich offen gestaltet sei und über keine Fassade verfüge, schade der\nErkennbarkeit als Hauptfassade nicht. Eine Verglasung des Atriums oder die horizontale\nFortführung des 1. Obergeschosses, wie dies im 2. Obergeschoss durch die\nAbsturzsicherung der Terrasse erfolge, würde die Hauptfassade zwar verdeutlichen. Die\nErkennbarkeit der Hauptfassade könne jedoch nicht vom Vorliegen solcher baulichen\nElemente abhängen, zumal die vorgesehene Bepflanzung im Atrium und die Terrasse im\n2. Obergeschoss die Hauptfassade ohnehin klar erkennen liessen.\n\n3.3 Das Gericht ist der Ansicht, dass beim vorliegenden Bauprojekt den\nBeschwerdegegnern zu folgen ist, wonach die Hauptfassade (Westfassade) deutlich\nerkennbar ist. Die Westfassade ist 20,51 m lang. Der grösste, in der Flucht einheitliche\nTeil der Westfassade weist eine Länge von 9,33 m auf und befindet sich im nördlichen\nBereich der Westfassade. Das Erdgeschoss wird auf der Flucht des nördlichen Bereichs\nerstellt. Auch im 2. Obergeschoss wird die Fassadenflucht des nördlichen Bereichs\nübernommen, und zwar durch die Terrasse in der Mitte der Fassade. Die Flucht des\nnördlichen Bereichs der Westfassade ist somit bestimmend für das murale Band bzw. die\nTerrasse des 2. Obergeschosses im mittleren Bereich sowie für das Erdgeschoss des\n\nUrteil V 2019 99\n9\n\nsüdlichen Bereichs. Damit zieht sich die Flucht des Hauptteils über die beiden anderen\nBereiche der Westfassade. Das ist es, was der Stadtrat Zug meint, wenn er darauf\nhinweist, dass der Fussabdruck der Wohnbaute durch das Erdgeschoss definiert werde\nund sich daran die Hauptfassade orientiere, welche mit dem linken Teil, dem\nzurückversetzten und offenen Eingangsbereich sowie dem Erdgeschoss erkennbar bleibe\n– was insbesondere auch für den Fassadenteil unter der Auskragung gilt. Die deutliche\nErkennbarkeit der Hauptfassade geht weder durch den vorkragenden Gebäudeteil im 1.\nund 2. Obergeschoss noch durch das Atrium in der Mitte der Fassade verloren. Auch\ndurch das Attikageschoss, welches den ordentlichen Grenzabstand einhält und somit nicht\nTeil der Auskragung ist, wird die deutliche Erkennbarkeit der Hauptfassade nicht\nbeeinträchtigt, sondern im Gegenteil verstärkt. Der Regierungsrat hat somit kein Recht\nverletzt, wenn er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens erwogen hat, dass die\nVoraussetzungen von § 16 Abs. 1 BO Zug zur Unterschreitung des ordentlichen\nGrenzabstands erfüllt sind.\n\n4.\n4.1 Gemäss § 14 Abs. 3 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) beträgt der\nGrenzabstand für Unterniveaubauten 1,00 m. Der Stadtrat kann im Interesse der\nBepflanzung und zur Verhinderung der Bodenversiegelung einen grösseren Abstand\nverlangen. Unterniveaubauten enthalten unterirdisch angelegte Räume und überragen das\ngewachsene, in besonderen Fällen das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem\nMasse (§ 5 aV PBG). Beim Ausdruck \"in erheblichem Masse\" handelt es sich um einen\nunbestimmten Rechtsbegriff, der von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall ausgelegt\nwerden muss. Das gewachsene Terrain wird nur dann \"unerheblich\" überragt, wenn der\noberirdische Teil von so geringer Bedeutung ist, dass die Baute ihren Charakter als\nunterirdische Baute behält. Zur Beantwortung dieser Frage können verschiedene Kriterien\nherangezogen werden, wie der Umstand, ob eine Baute auf allen Seiten aus dem Boden\nherausragt oder nicht, ob ein bestimmtes Höhenmass nicht überschritten wird und wie sich\ndie Baute im Verhältnis zum Nachbargrundstück präsentiert. Die Geländeverhältnisse\nspielen ebenfalls eine Rolle. Als Richtgrösse für den Entscheid, ob eine Unterniveaubaute\nin erheblichem Masse aus dem Terrain herausragt, ging der Regierungsrat in ständiger\nPraxis von einem Mass von 1 Meter aus. Das Verwaltungsgericht qualifizierte eine Baute,\ndie auf einer Fläche von 200 m2 das gewachsene Terrain auf allen Seiten um 80 cm\nüberragte, nicht mehr als Unterniveaubaute (publiziert in GVP 1987/88 72 ff.). Im Urteil\nV 2009 1 vom 29. Mai 2009 entschied das Verwaltungsgericht, ein Anbau, der an der\nNordostecke das gewachsene Terrain 30–40 cm, an der Südostecke 20–70 cm und auf\n\nUrteil V 2019 99\n10\n\nder Seite gegen das Grundstück der Beschwerdeführer 20–30 cm überrage, gegenüber\ndem Grundstück der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Mass in Erscheinung trete\nund daher von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne.\n\n"}