{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das\ngewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung\ngerechtfertigt sei.\n\nEs werde daran festgehalten, dass es sich beim Gebiet Schönegg/Gimenen nicht um ein\nGebiet handle, welches von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassaden\ngeprägt sei. In unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Beschwerdegegner befänden sich\ndiverse, erst kürzlich realisierte Neubauten, welche ein sehr heterogenes Bild mit den\n\nUrteil V 2019 99\n6\n\nunterschiedlichsten Formensprachen und Materialien abgäben. Weiter werde bestritten,\ndass das Bauprojekt sowohl in Höhe und Volumen störend sei. Es sei ohne Weiteres und\nauch ohne separaten Augenschein ersichtlich, dass direkte Nachbarhäuser teilweise über\nmehr Stockwerke verfügten und auch die für diese Liegenschaft maximal zulässige\nGeschosszahl gemäss Zonenplan eingehalten werde. Auch im Protokoll des\nAugenscheins vom 12. Februar 2016 sei nochmals beschrieben, dass verschiedene\nDachformen in unmittelbarer Umgebung vorhanden seien, was ebenfalls gegen die\nHomogenität des Quartiers spreche.\n\nDer Bruibachweg gelte nicht als Gemeindestrasse. Einerseits sei der Bruibachweg im\nPrivateigentum und schon deshalb nicht als Gemeindestrasse zu taxieren. Auch das\nFusswegrecht bringe den Bruibachweg nicht zur Gemeindestrasse. Komme hinzu, dass\ndas Strassenreglement Zug im Anhang 1 die Gemeindestrassen abschliessend festhalte.\nDer Bruibachweg sei dort nicht enthalten und gelte damit definitiv nicht als\nGemeindestrasse.\n\nF. Am 13. Januar 2020 teilte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats mit, sie\nbeantrage, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung des Antrags werde auf die Erwägungen\nim angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2019 verwiesen.\n\nG. Die Beschwerdeführer liessen am 24. April 2020 eine Replik einreichen. Die\nBauherrschaft duplizierte am 4. Mai 2020, die Baudirektion des Kantons Zug am 7. Mai\n2020 und das Baudepartement der Stadt Zug am 10. Juni 2020. Auf die Ausführungen in\ndiesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht\nausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde\n\nUrteil V 2019 99\n7\n\nwurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65\nVRG. Die Beschwerdeführer haben sowohl am Einsprache- als auch am\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als Eigentümer einer\nStockwerkeigentumseinheit in unmittelbarer Nachbarschaft des GS E.________ sind die\nBeschwerdeführer vom Bauvorhaben besonders berührt und haben ein schutzwürdiges\nInteresse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die\nBeschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG\ngegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt\nwerden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26.\nNovember 1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am\n1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November\n2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 ab (aV\nPBG). Das vorliegende Baugesuch wurde der Stadt Zug am 6. April 2017 eingereicht. Die\nProjektänderungen datieren vom 28. September und 24. November 2017 sowie vom 4.\nJuli 2018. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur\nAnwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nhängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist\ndie Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n3. Gemäss § 16 Abs. 1 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) dürfen\nvorspringende und auskragende Bauteile wie Vortreppen, Balkone, Erker und\nDachvorsprünge bis 2,00 m in den ordentlichen Grenz- oder Gebäudeabstand\nhineinragen, vorausgesetzt, sie beanspruchen nicht mehr als einen Drittel der\nGebäudelänge und die Hauptfassade bleibt deutlich erkennbar. Der Zweck dieser\nBestimmung ist es, gewisse vorspringende Bauteile im Abstandsbereich zuzulassen und\n\nUrteil V 2019 99\n8\n\n"}