{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:28", "Checksum": "a4cb640b93a1ccb5aba6bec3bf904c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nBezüglich Einordnung halte die Vorinstanz in Erwägung 8 des angefochtenen Beschlusses\nzu Recht fest, dass aufgrund der Zonengrenze W3/W2b als massgebende Umgebung das\nGebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen sei. Ein Vergleich mit den Bauten\nder Zone W2b bergseitig des Bellevuewegs habe gemäss ebenfalls richtiger Feststellung\nder Vorinstanz nicht zu erfolgen, zumal die Quartierstruktur der W3-Zone vorliegend\ndeutlich ablesbar sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das projektierte\nBauvorhaben das einzige Gebäude entlang des Bruibachwegs sein würde, welches zu\ndiesem keinen Abstand einhalte, sondern ihn gar teilweise überrage. Bereits dies bedeute\neine Verletzung der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur. Weiter ergebe sich bei der\nPrüfung der optischen Fernwirkung, dass das projektierte Bauvorhaben die massgebende\nUmgebung talseitig des Bellevuewegs deutlich überragen werde. Kein anderes Gebäude\nwestlich bzw. talseitig des Baugrundstücks weise eine derartige Höhe auf und rage\ndermassen hervor wie der ausgesteckte Baukörper. Wenngleich die Baustile im fraglichen\nGebiet teilweise unterschiedlich sein mögen, erwiesen sich die Höhen der Baukörper\ntalseitig des Bellevuewegs als durchwegs homogen. Die Diskrepanz des projektierten\nBaukörpers zur Umgebung sei daher in der Höhenentwicklung beträchtlich und werde als\nstörend wahrgenommen. Hinzu komme, dass dem Gebäude aufgrund des hellen\nSichtbetons, der dadurch generierten markanten Helligkeit, des massiven Volumens sowie\nder Höhenentwicklung eine Bedeutung und städtebauliche Markanz zukomme, die für ein\nEinfamilienhaus unnötig und unerwünscht sei. Das projektierte Vorhaben hebe sich bereits\naufgrund der weiss leuchtenden Farbgebung deutlich von den Nachbarsobjekten ab. Weil\ndas projektierte Gebäude überdies auch mit vier unterschiedlich gestalteten Fassaden\ndaherkomme bzw. auf jeder Seite einen anderen Stil verfolge, entstehe eine Unruhe im\n\nUrteil V 2019 99\n4\n\ngestalterischen Ausdruck und mittelbar auch im Quartierbild. Das umstrittene\nBauvorhaben weise damit in mehrfacher Hinsicht keine genügende Einordnung auf.\nWenngleich das Ermessen der Baubehörde bei der Prüfung der Einordnung gross sein\nmöge, so könne es nicht angehen, bei derart vielen Unstimmigkeiten stets\nEntgegenkommen zu zeigen. Soweit die Vorinstanz im Übrigen das Gebiet talseitig des\nBellevuewegs als massgebende Umgebung bezeichne, danach aber bei der Prüfung der\ngenügenden Einordnung in keiner Art und Weise auf ebendiese Umgebung eingehe, habe\nsie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.\n\nDas Baugrundstück Nr. E.________ sei mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet, und\nzwar beziehe sich dieses auf den Bruibachweg. Daher handle es sich beim Bruibachweg\ngemäss § 4 Abs. 1 lit. b GSW um eine öffentliche Strasse, bei welcher die gesetzlichen\nMindestabstände einzuhalten seien. Das projektierte Bauvorhaben halte weder den\nStrassenabstand von 4 m gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW noch den Mindestabstand von\n50 cm ab Strassen- bzw. Trottoirrand gemäss § 11 Abs. 1 V GSW ein.\n\nC. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– leisteten die Beschwerdeführer\ninnert der ihnen dafür gesetzten Frist.\n\nD. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragte das Baudepartement\nder Stadt Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter\nKostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.\n\nDas Erdgeschoss weise mit Ausnahme des Atriums gegen Westen eine durchgehende\nFassadenflucht auf. Der vorkragende Gebäudeteil im südlichen Bereich der Westfassade\ngehe über zwei Geschosse, Erd- und Attikageschoss seien in diesem Bereich auf die\nFlucht des nördlichen Teils zurückversetzt. Dieser vorkragende Fassadenteil dominiere\ndas Fassadenbild der Westfassade nicht. Diese bleibe deutlich erkennbar. Der Blick auf\ndie Darstellung der Nordfassade sowie der Südfassade lasse den auskragenden Bauteil\nals solchen klar in Erscheinung treten. Eine Umgehung der Abstandsvorschriften beinhalte\ndie stadträtliche Auslegung von § 16 Abs. 1 BO damit nicht.\n\nBei der Anwendung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein\nErmessen zu. Der Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers\nsowie der Zonengrenze die Ermessenausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt.\nMit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne jede Rechtsverletzung gerügt werden. Die\n\nUrteil V 2019 99\n5\n\nkorrekte Ausübung des Ermessens stelle keine Rechtsverletzung dar. Der\nmitangefochtene Baubewilligungsentscheid und der Beschwerdeentscheid des\nRegierungsrats setzten sich mit der Einordnung des Vorhabens auseinander. Talseitig\nbetrachtet wiesen dreigeschossige Bauten in aller Regel eine beträchtliche\nHöhenentwicklung auf. Diese sei jedoch vom Gesetzgeber gewollt und schliesse eine gute\nEinordnung nicht aus. Das Fassadenbild sei im Rahmen von Projektüberarbeitungen\nberuhigt worden, ohne dass die eigene Architektursprache des Gebäudes verloren\ngegangen wäre. Das Farb- und Materialkonzept sei vor Baubeginn einzureichen. Nicht\neinsichtig sei, wieso dunkle Baukörper mehr Ruhe im Quartier bewirken sollten als helle.\n\nDie Öffentlichkeit besitze auf dem Bruibachweg keine Fuss- und Fahrwegrechte.\nSämtliche Fuss- und Fahrwegrechte seien zugunsten bzw. zulasten einzelner\nGrundstücke eingetragen. Die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und\nWege sowie des kommunalen Strassenreglements fänden keine Anwendung.\n\nE. C.________ und H.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) liessen am 6. Januar\n2020 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das\nBaugesuch sei zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST)\nzu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\n"}