{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-99_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_99_5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded1459498bf9530721a4a605a068b737dde72ae0bea1283e4c7df6fe52de4d579fbd2d7c7d7a5715f7907c1a1d9c56ea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_99", "Checksum": "ea2c54ff47730fde6f54e492c93afd5e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2019 99\n2\n\nA. C.________ und H.________ beabsichtigen auf dem Grundstück Nr. E.________\n(GS E.________), Zug, den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und des\nSchwimmbads sowie den Neubau eines Einfamilienhauses inklusive Photovoltaikanlage\nauf dem Flachdach, Autoeinstellhalle, Gartengerätehaus und Whirlpool. Das\nBaugrundstück liegt in der Wohnzone 3 (W3). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 erteilte\nder Stadtrat von Zug unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für\ndas Bauvorhaben und wies gleichzeitig sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab,\nsoweit er darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug gingen beim\nRegierungsrat fünf Verwaltungsbeschwerden ein. Der Regierungsrat legte die fünf\nBeschwerdeverfahren zusammen und behandelte die Beschwerden in einem Entscheid.\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab,\nnachdem am 7. Februar 2019 ein Augenschein durchgeführt worden war.\n\nB. Gegen den Regierungsratsbeschluss liessen A.________ am 6. November 2019\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:\n\n\"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Beschluss aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST zu 7,7 %) zulasten der\nBeschwerdegegner bzw. der Vorinstanz.\"\n\nZur Begründung wird vorgebracht, die zwei Meter tiefen Auskragungen des Bauvorhabens\nim 1. und 2. Obergeschoss hielten den grossen Grenzabstand gegenüber dem westlichen\nNachbargrundstück Nr. F.________ nicht ein. Das Kriterium der deutlichen Erkennbarkeit\nder Hauptfassade sei nicht erfüllt, weshalb die Abstandsunterschreitung im Sinne von § 16\nAbs. 1 BO Zug nicht zulässig sei. Die 20,51 m breite Westfassade des projektierten\nBauvorhabens sei in drei Teile gegliedert, wobei ein 6,83 m breiter Teil der Fassade\nvorspringe, ein 4,35 m breiter Teil zurückversetzt sei und die restliche Fassade von 9,33 m\n\"neutral\" gehalten sei. Angesichts dieser Dreiteilung werde vorliegend nicht deutlich, bei\nwelchem Gebäudeteil es sich nun um die eigentliche Hauptfassade handle. Davon, dass\ndie Hauptfassade, welche vorliegend zunächst zu definieren sei, deutlich erkennbar wäre,\nkönne vor diesem Hintergrund erst recht keine Rede sein. Bei einem Fassadenteil, der\nweniger als die Hälfte der gesamten Fassadenbreite umfasse, könne es sich per se nicht\n\nUrteil V 2019 99\n3\n\num eine (deutlich erkennbare) Hauptfassade handeln. Die Vorinstanzen hätten\nunterschiedliche Begründungen angeführt, was exemplarisch aufzeige, dass die\nHauptfassade im vorliegenden Fall keineswegs deutlich erkennbar bleibe, wie dies von §\n16 Abs. 1 BO Zug aber gefordert werde. Die deutliche Erkennbarkeit gehe durch diverse\nVorsprünge, Rücksprünge sowie sonstige Fassadenelemente vorliegend verloren.\n\nDas Untergeschoss rage auf der Hälfte der Westseite bis 1,32 m über das gewachsene\nTerrain hinaus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach im Sinne einer\nGesamtbetrachtung das Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse überragt werde,\nsei damit nicht haltbar. Vielmehr werde das gewachsene Terrain vorliegend auf der Hälfte\nder Westseite und somit auf einer beträchtlichen Fläche überragt. Der Bauherrschaft sei\ndaher die Grenzabstandsprivilegierung für Unterniveaubauten zu Unrecht gewährt worden.\n\n"}