Was schliesslich die Terrassenfläche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie ebenfalls den geltenden Vorschriften entspricht und weder in ihrer Anordnung noch in ihrer Dimensionierung einer guten Einordnung entgegensteht. Indem der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20 Abs. 1 der Bauordnung des Stadt Zug verstösst, hat er somit kein Recht verletzt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.