in Erscheinung, dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 BO Zug nicht mehr erfüllt sind. Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine andere Anordnung der Fenster dem Einordnungsgebot besser entsprechen würde. Gleiches gilt für die Fassadengestaltung; es kann nicht verlangt werden, dass bei der Fassade auf jede Verwinkelung verzichtet wird. Was schliesslich die Terrassenfläche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie ebenfalls den geltenden Vorschriften entspricht und weder in ihrer Anordnung noch in ihrer Dimensionierung einer guten Einordnung entgegensteht.