Der Augenschein habe gezeigt, dass die Gebäude in der definierten Umgebung sehr unterschiedlich gestaltet seien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der Gebäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung gebe es keine typisch vorherrschende Bauweise. Das geplante Bauvorhaben werde sich so in die bereits heterogene Umgebung einzuordnen vermögen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe. 4.2 Für den Beschwerdeführer hingegen stellt das Bauvorhaben einen Fremdkörper im massgeblichen Quartier dar. Das Gebiet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien Urteil V 2019 98 9