sene Terrain nur am nordöstlichen Punkt um 75 cm und liege sonst unter dem gewachsenen Terrain. Auf der Südseite liege das Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet im östlichen Teil vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Damit überrage das Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Mass und die Grenzabstandsprivilegierung nach § 5 aV PBG sei vorliegend anwendbar.