Das Verwaltungsgericht qualifizierte eine Baute, die auf einer Fläche von 200 m2 das gewachsene Terrain auf allen Seiten um 80 cm überragte, nicht mehr als Unterniveaubaute (publiziert in GVP 1987/88 72 ff.). Im Urteil V 2009 1 vom 29. Mai 2009 entschied das Verwaltungsgericht, dass ein Anbau, der an der Nordostecke das gewachsene Terrain 30–40 cm, an der Südostecke 20–70 cm und auf der Seite gegen das Grundstück der Beschwerdeführer 20–30 cm überrage, gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Mass in Erscheinung trete und daher von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne.