Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung gerechtfertigt sei. Es erstaune, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass es sich beim Gebiet Schönegg/Gimenen um ein historisch gewachsenes Gebiet handeln würde, welches von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen geprägt sei. In unmittelbarer Nähe zu ihrer Liegenschaft befänden sich diverse, erst kürzlich realisierte Neubauten, welche ein sehr heterogenes Bild mit den unterschiedlichsten Formensprachen und Materialien abgäben.