E. C.________ und H.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) liessen am 6. Januar 2020 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das Baugesuch sei zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie bringen vor, die Erweiterung der Terrasse sei im Rahmen des Zulässigen erfolgt und sei nicht zu beanstanden. Auch seien die Vorschriften des § 5 V PBG (alt) eingehalten. Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung gerechtfertigt sei.