Gemäss Dispositivziffer II.12 des mitangefochtenen Baubewilligungsentscheids sollten die Mauern gegen die Grenzen mit Kletterpflanzen begrünt werden. Die Umgebung des Bauvorhabens solle grosszügig bepflanzt und die Beläge hochwertig ausgeführt werden. Bei der Anwendung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein Ermessen zu. Der Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers sowie der Zonengrenze die Ermessensausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt.