Wie der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 [dabei ging es um eine Nachbarliegenschaft der Bauherrschaft im vorliegenden Verfahren] festgehalten habe, lasse sich die massgebende Umgebung als jenes Gebiet definieren, welches nördlich durch den angrenzenden Wald, östlich durch den Bellevueweg, südlich durch die Grenze zur Wohnzone W3 und westlich durch den Hasenbüelweg begrenzt werde. Mit den östlich in der Wohnzone W2b gelegenen Bauten dürfe das Bauprojekt nicht verglichen Urteil V 2019 98 4