Der Garagenteil im Abstand von 1 m an der westlichen Grenze liege bis zur Fassade des Erdgeschosses unter Terrain. Mehr als 1 m (gemäss der Rechtsprechung Richtgrösse, bis zu der noch von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne) überrage das Untergeschoss das gewachsene Terrain lediglich auf einem kleinen Streifen ab der Erdgeschossfassade in östlicher Richtung. Dieser Bereich sei im Vergleich zu den Teilen unterhalb des gewachsenen Terrains relativ klein. Das Untergeschoss sei gemäss der zitierten Rechtsprechung als Unterniveaubaute zu qualifizieren.