Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur Folge, dass das ganze Gebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Erscheinung trete. Denn durch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe letztlich ein zusammenhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich auch optisch massiv in Erscheinung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der Anordnung und Dimensionierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine gute Einordnung ins Quartier- und Siedlungsbild vor. C. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– leistete der Beschwerdeführer innert der ihm dafür gesetzten Frist.