Entsprechend erfülle das projektierte Untergeschoss die Anforderungen von § 5 V PBG (alt) nicht. Werde das Untergeschoss jedoch nicht als Unterniveaubaute qualifiziert, so sei das Bauvorhaben unzulässig, mithin die Baubewilligung aufzuheben. Das Bauvorhaben erfülle zudem die Anforderungen an die Einordnung in die Umgebung nicht. Es stelle vielmehr einen Fremdkörper im massgeblichen Quartier dar. Denn das Gebiet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen. Urteil V 2019 98 3