Zur Begründung wird vorgebracht, die Terrassenfläche grenze im westlichen Teil der Bauparzelle bis zu einem Meter an die Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers heran. Auf der Hälfte der Westseite rage das Untergeschoss zudem rund 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus. Und auch auf der Ostseite rage das Untergeschoss um 75 cm über das gewachsene Terrain hinaus. Somit überrage das Projekt auf mehreren Seiten das gewachsene Terrain und überschreite zu einem beträchtlichen Teil die von der Rechtsprechung vorgegebene Richtgrösse. Entsprechend erfülle das projektierte Untergeschoss die Anforderungen von § 5 V PBG (alt) nicht.