{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-98_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_98_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_98", "Checksum": "c5d2ea4ba68496b199ff10fe96a1d4f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:35", "Checksum": "5a87220735b1fadd35527a544389819e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 98\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\nin Erscheinung, dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 BO Zug nicht mehr erfüllt sind.\nWeiter ist nicht ersichtlich, dass eine andere Anordnung der Fenster dem Einordnungsgebot besser entsprechen würde. Gleiches gilt für die Fassadengestaltung; es kann nicht\nverlangt werden, dass bei der Fassade auf jede Verwinkelung verzichtet wird. Was\nschliesslich die Terrassenfläche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie ebenfalls den geltenden Vorschriften entspricht und weder in ihrer Anordnung noch in ihrer Dimensionierung einer guten Einordnung entgegensteht. Indem der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20\nAbs. 1 der Bauordnung des Stadt Zug verstösst, hat er somit kein Recht verletzt.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom\n1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist\nsich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n6.\n6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer\ngemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.–\nfestgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n6.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten\ndes Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig sind\nund keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel erkennbar sind.\n\nUrteil V 2019 98\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche\nmit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von\nFr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den\nRechtsvertreter der Bauherrschaft (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an den\nRegierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 10. August 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 98\n"}