{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-98_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_98_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_98", "Checksum": "c5d2ea4ba68496b199ff10fe96a1d4f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Bei\nder Beantwortung der Frage, welche architektonische Gestaltung sich gut in eine Umgebung einordnet, kann nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abgestellt werden,\nsondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen\nGestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle Bauten, auch wenn die übrigen Bauund Zonenvorschriften eingehalten sind. Die Gestaltungsvorschriften dürfen aber nicht dazu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen der Zonenvorschriften als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften zu ändern. Das Einordnungsgebot kann\nnicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle\nArchitektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung verpflichtet werden kann (Urteil\nVerwaltungsgericht Zug V 2009 3 vom 27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).\n\n4.1 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 darauf hin,\ndass das Baugrundstück in der Zone W3 liege. Das Bauvorhaben halte die in dieser Zone\ngeltenden Massvorschriften sowie die Abstandsvorschriften ein. Die Grundstücke östlich\ndes Bellevuewegs hangaufwärts lägen in der Zone W2b. Als massgebende Umgebung sei\nsomit das Gebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen, weshalb das vorliegende\nBauprojekt nicht mit Bauten östlich des Bellevuewegs zu vergleichen sei. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Gebäude in der definierten Umgebung sehr unterschiedlich\ngestaltet seien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der Gebäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung gebe\nes keine typisch vorherrschende Bauweise. Das geplante Bauvorhaben werde sich so in\ndie bereits heterogene Umgebung einzuordnen vermögen, dass eine gute Gesamtwirkung\nentstehe.\n\n4.2 Für den Beschwerdeführer hingegen stellt das Bauvorhaben einen Fremdkörper\nim massgeblichen Quartier dar. Das Gebiet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien\n\nUrteil V 2019 98\n9\n\nund einheitlichen Fassadengestaltungen. Demgegenüber führe das Bauvorhaben einen\nneuen architektonischen Typus ein. Davon zeuge bereits die verwinkelte Fassade, welche\nes an Stringenz missen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit der Anordnung der Fenster.\nDenn diese lasse sich mit den bestehenden, umliegenden Gebäuden nicht in Einklang\nbringen. Das Erdgeschoss überrage das gewachsene Terrain über weite Strecken erheblich. Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur Folge, dass das ganze\nGebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Erscheinung trete. Denn\ndurch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe letztlich ein zusammenhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich optisch massiv in Erscheinung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der Anordnung und Dimensionierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine gute Einordnung ins\nQuartier- und Siedlungsbild vor.\n\n4.3 Das vorliegend zu beurteilende Einfamilienhaus hält die Vorschriften der Zone W3\nein und übersteigt die maximal zulässige Geschosszahl sowie die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht. Das neue Wohnhaus weist eine zeitgenössische Architektur auf. Das\nGebiet befindet sich in keiner Ortsbildschutzzone, weshalb an die Einordnung keine besonders strengen Massstäbe zu setzen sind. Es ist der Bauherrschaft zuzustimmen, dass\ndas massgebende Quartier, auch wenn man es – wie es der Regierungsrat tut – auf das in\nder Zone W3 liegende Gebiet talseitig des Bellevuewegs beschränkt, kein homogenes Gefüge bildet. Ein einheitliches Ortsbild oder ein einheitlicher Baustil sind dort nicht erkennbar. In der Umgebung des Bauprojekts gibt es verschiedene Gebäudeformen, Volumen\nund Dachgestaltungen, und die Bauten weisen eine unterschiedliche Farbgebung und Materialisierung auf. Diverse mehrgeschossige Gebäude mit unterschiedlichen Fassaden\nsind vorhanden. Es herrscht eine grosse Heterogenität; es ist daher keine besondere\nRücksicht auf die bereits vorhandene Bausubstanz zu nehmen. Durch das Projekt der\nBauherrschaft entsteht weder ein derartiger Widerspruch zur Umgebung noch sind qualifizierte bauliche oder landschaftliche Umstände (wie z.B. eine überdurchschnittliche Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit) gegeben, dass von der Bauherrschaft verlangt werden könnte, dass sie z.B. auf die auf ihrem Grundstück maximal\nzulässige Gebäudehöhe verzichtet. Die von der Bauherrschaft gewählte Höhe des Gebäudes ist Folge der Einzonung in die Wohnzone 3, in der eine Höhe von 9 m zulässig ist.\nDie Grösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der Bauordnung und ist daher von\nden Stimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf genommen worden. Es kann nicht\ngesagt werden, das Gebäude trete gegenüber den umliegenden Gebäuden derart massiv\n\nUrteil V 2019 98\n10\n\n"}