{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-98_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_98_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_98", "Checksum": "c5d2ea4ba68496b199ff10fe96a1d4f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Beim Ausdruck \"in erheblichem Masse\" handelt es sich um einen unbestimmten\nRechtsbegriff, der von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall ausgelegt werden muss.\nDas gewachsene Terrain wird nur dann \"unerheblich\" überragt, wenn der oberirdische Teil\nvon so geringer Bedeutung ist, dass die Baute ihren Charakter als unterirdische Baute\nbehält. Zur Beantwortung dieser Frage können verschiedene Kriterien herangezogen werden, wie der Umstand, ob eine Baute auf allen Seiten aus dem Boden herausragt oder\nnicht, ob ein bestimmtes Höhenmass nicht überschritten wird und wie sich die Baute im\nVerhältnis zum Nachbargrundstück präsentiert. Die Geländeverhältnisse spielen ebenfalls\neine Rolle. Als Richtgrösse für den Entscheid, ob eine Unterniveaubaute in erheblichem\nMasse aus dem Terrain herausragt, ging der Regierungsrat in ständiger Praxis von einem\nMass von 1 Meter aus. Das Verwaltungsgericht qualifizierte eine Baute, die auf einer\nFläche von 200 m2 das gewachsene Terrain auf allen Seiten um 80 cm überragte, nicht\nmehr als Unterniveaubaute (publiziert in GVP 1987/88 72 ff.). Im Urteil V 2009 1 vom 29.\nMai 2009 entschied das Verwaltungsgericht, dass ein Anbau, der an der Nordostecke das\ngewachsene Terrain 30–40 cm, an der Südostecke 20–70 cm und auf der Seite gegen das\nGrundstück der Beschwerdeführer 20–30 cm überrage, gegenüber dem Grundstück der\nBeschwerdeführer nur in geringfügigem Mass in Erscheinung trete und daher von einer\nUnterniveaubaute gesprochen werden könne.\n\n3.2 Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019, auf der\nWestseite des umstrittenen Bauvorhabens rage das Untergeschoss bis 1,32 m über das\ngewachsene Terrain hinaus. Auf der Ostseite überrage das Untergeschoss das gewach-\n\nUrteil V 2019 98\n7\n\nsene Terrain nur am nordöstlichen Punkt um 75 cm und liege sonst unter dem gewachsenen Terrain. Auf der Südseite liege das Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet im östlichen Teil vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Damit überrage das Untergeschoss\ngesamtheitlich betrachtet das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain an keinem\nPunkt in erheblichem Mass und die Grenzabstandsprivilegierung nach § 5 aV PBG sei vorliegend anwendbar.\n\n3.3 Das Untergeschoss des umstrittenen Projekts besteht aus einer Auto-/Velo-\nEinstellhalle mit 7 (Auto-)Parkplätzen, zwei Kellerräumen, zwei Technikräumen, einem\nRaum für Waschen/Trocknen und einem Korridor. Der Garagenteil im südwestlichen Teil\ndes GS E.________, wo das Untergeschoss am nächsten zum Grundstück des Beschwerdeführers reicht (Abstand 1 m), liegt bis zur Fassade des Erdgeschosses des umstrittenen Bauprojekts unter dem Terrain. Ab der Erdgeschossfassade überragt das Untergeschoss auf der Südseite des Gebäudes das gewachsene Terrain auf einer Länge von\nca. 50 cm über 1 m in östlicher Richtung. Anschliessend überragt es das gewachsene Terrain auf einer Länge von 5 m zwischen 1,00 und 0,00 m, worauf es bis zur Südostecke des\nGebäudes wieder vollständig unter dem Terrain liegt. Auf rund der Hälfte der Westseite\nragt das Untergeschoss zwischen 1,15 und 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus.\nAuf der übrigen Hälfte der Westseite liegt das Untergeschoss unter dem Terrain. Auf der\nNordseite verhält es sich so, dass das Untergeschoss in der nordwestlichen Ecke des Gebäudes das gewachsene Terrain um 1,32 m überragt und sich dieses Mass bis zur Nordostecke des Gebäudes auf 0,75 m reduziert. Auf etwa 2/3 der Nordseite bleibt das Mass\nüber 1 m. Ab der Nordostecke des Gebäudes bleibt die Offenlegung des Untergeschosses\nauf der Ostseite auf einer Länge von 1,30 m bei 0,75 m und reduziert sich auf einer weiteren Länge von 4,40 m auf 0. Auf der restlichen Länge der Ostseite, somit auf 14,50 m, befindet sich das Untergeschoss wieder unter dem Terrain.\n\nDamit lässt sich festhalten, dass das Untergeschoss zu rund seiner Hälfte tatsächlich unterirdisch ist. Zu einem weiteren Teil überragt es das gewachsene Terrain um weniger als\n1 m, und zu nur knapp 30 % wird das Mass von 1 m überschritten. Berücksichtigt man die\nbisherige Praxis, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute eingehalten werden muss, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch unterschreitet,\nist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der oberirdische Teil von so geringer Bedeutung ist, dass das Untergeschoss seinen Charakter als unterirdische Baute behält. Sie\nüberragt das gewachsene Terrain nur in unerheblichem Mass. Der Regierungsrat hat so-\n\nUrteil V 2019 98\n8\n\nmit kein Recht verletzt, indem er das Untergeschoss in Übereinstimmung mit der Baubewilligungsbehörde als Unterniveaubaute qualifiziert hat.\n\n"}