{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-98_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_98_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_98", "Checksum": "c5d2ea4ba68496b199ff10fe96a1d4f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gemäss\nDispositivziffer II.12 des mitangefochtenen Baubewilligungsentscheids sollten die Mauern\ngegen die Grenzen mit Kletterpflanzen begrünt werden. Die Umgebung des Bauvorhabens\nsolle grosszügig bepflanzt und die Beläge hochwertig ausgeführt werden. Bei der Anwendung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein Ermessen zu.\nDer Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers sowie der Zonengrenze die Ermessensausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt.\n\nE. C.________ und H.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) liessen am 6. Januar\n2020 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das Baugesuch sei zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu\nLasten des Beschwerdeführers. Sie bringen vor, die Erweiterung der Terrasse sei im\nRahmen des Zulässigen erfolgt und sei nicht zu beanstanden. Auch seien die Vorschriften\ndes § 5 V PBG (alt) eingehalten. Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das\ngewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung gerechtfertigt sei. Es erstaune, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass es sich beim\nGebiet Schönegg/Gimenen um ein historisch gewachsenes Gebiet handeln würde, welches von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen geprägt\nsei. In unmittelbarer Nähe zu ihrer Liegenschaft befänden sich diverse, erst kürzlich realisierte Neubauten, welche ein sehr heterogenes Bild mit den unterschiedlichsten Formensprachen und Materialien abgäben. Beispielhaft seien hier die Liegenschaften Bellevueweg 1 und Bellevueweg 24 genannt, welche auf eindrückliche Weise belegten, dass es\nsich hier um ein heterogenes Quartier handle. Auch habe der Regierungsrat im Übrigen\nschon in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 festgehalten, dass das Gebiet Schönegg/Gimenen kein heterogenes Gebiet sei. Seither seien aber noch zusätzliche Bauten\nhinzugekommen, welche in keiner Art und Weise ein homogenes Gefüge bildeten.\n\nF. Am 13. Januar 2020 teilte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats mit, sie\nbeantrage, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung des Antrags werde auf die Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2019 verwiesen.\n\nUrteil V 2019 98\n5\n\nG. Der Beschwerdeführer liess am 7. Mai 2020 eine Replik einreichen. Die Baudirektion des Kantons Zug duplizierte am 20. Mai 2020, die Bauherrschaft am 2. Juni 2020 und\ndas Baudepartement der Stadt Zug am 10. Juni 2020. Auf die Ausführungen in diesen\nRechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde\nfristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG.\nDer Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvorgänger haben sowohl am Einsprache- als\nauch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als unmittelbarer Nachbar des\nGS E.________ ist der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben besonders berührt und hat\nein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf § 62\nAbs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die\nÜberschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift\nsowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige\nHandhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am\n1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November\n\nUrteil V 2019 98\n6\n\n2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 ab (aV\nPBG). Das vorliegende Baugesuch wurde der Stadt Zug am 6. April 2017 eingereicht. Die\nProjektänderungen datieren vom 28. September und 24. November 2017 sowie vom 4. Juli 2018. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur\nAnwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nhängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist\ndie Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n"}