{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-98_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_98_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5e19cdb2791f96ce9b9c3dd27cd7a83c024f92b6122c46aea0893b46155a73b84b0051159a084c6c2cd6b78e1e46ff7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_98", "Checksum": "c5d2ea4ba68496b199ff10fe96a1d4f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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C.________ und H.________ beabsichtigen auf dem Grundstück Nr. E.________\n(GS E.________), Zug, den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und des\nSchwimmbads sowie den Neubau eines Einfamilienhauses inklusive Photovoltaikanlage\nauf dem Flachdach, Autoeinstellhalle, Gartengerätehaus und Whirlpool. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone 3 (W3). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 erteilte der Stadtrat von Zug unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben und wies gleichzeitig sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er\ndarauf eintrat. Gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug gingen beim Regierungsrat\nfünf Verwaltungsbeschwerden ein. Der Regierungsrat legte die fünf Beschwerdeverfahren\nzusammen und behandelte die Beschwerden in einem Entscheid. Mit Beschluss vom 1.\nOktober 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab, nachdem am 7. Februar 2019\nein Augenschein durchgeführt worden war.\n\nB. Gegen den Regierungsratsbeschluss liess A.________ am 6. November 2019\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2019 im Baubewilligungsverfahren SZ-2017-098/13457 aufzuheben und es sei die Baubewilligung\nnicht zu erteilen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.\"\n\nZur Begründung wird vorgebracht, die Terrassenfläche grenze im westlichen Teil der Bauparzelle bis zu einem Meter an die Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers heran. Auf der Hälfte der Westseite rage das Untergeschoss zudem rund 1,32 m über das\ngewachsene Terrain hinaus. Und auch auf der Ostseite rage das Untergeschoss um\n75 cm über das gewachsene Terrain hinaus. Somit überrage das Projekt auf mehreren\nSeiten das gewachsene Terrain und überschreite zu einem beträchtlichen Teil die von der\nRechtsprechung vorgegebene Richtgrösse. Entsprechend erfülle das projektierte Untergeschoss die Anforderungen von § 5 V PBG (alt) nicht. Werde das Untergeschoss jedoch\nnicht als Unterniveaubaute qualifiziert, so sei das Bauvorhaben unzulässig, mithin die\nBaubewilligung aufzuheben.\n\nDas Bauvorhaben erfülle zudem die Anforderungen an die Einordnung in die Umgebung\nnicht. Es stelle vielmehr einen Fremdkörper im massgeblichen Quartier dar. Denn das Gebiet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen.\n\nUrteil V 2019 98\n3\n\nDemgegenüber führe das Bauvorhaben der Beschwerdegegner einen neuen architektonischen Typus ein. Davon zeuge bereits die verwinkelte Fassade, welche es an Stringenz\nmissen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit Blick auf die Anordnung der Fenster. Denn diese lasse sich mit den bestehenden, umliegenden Gebäuden nicht in Einklang bringen. Wie\nvorstehend bereits erläutert, überrage das Erdgeschoss das gewachsene Terrain über\nweite Strecken erheblich. Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur\nFolge, dass das ganze Gebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Erscheinung trete. Denn durch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe\nletztlich ein zusammenhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich auch optisch massiv in Erscheinung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der Anordnung und Dimensionierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine\ngute Einordnung ins Quartier- und Siedlungsbild vor.\n\nC. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– leistete der Beschwerdeführer\ninnert der ihm dafür gesetzten Frist.\n\nD. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragte das Baudepartement\nder Stadt Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nDer Garagenteil im Abstand von 1 m an der westlichen Grenze liege bis zur Fassade des\nErdgeschosses unter Terrain. Mehr als 1 m (gemäss der Rechtsprechung Richtgrösse, bis\nzu der noch von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne) überrage das Untergeschoss das gewachsene Terrain lediglich auf einem kleinen Streifen ab der Erdgeschossfassade in östlicher Richtung. Dieser Bereich sei im Vergleich zu den Teilen unterhalb des gewachsenen Terrains relativ klein. Das Untergeschoss sei gemäss der zitierten\nRechtsprechung als Unterniveaubaute zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung gehe\nhervor, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute eingehalten\nwerden müsse, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch unterschreite.\n\nWie der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 [dabei ging es\num eine Nachbarliegenschaft der Bauherrschaft im vorliegenden Verfahren] festgehalten\nhabe, lasse sich die massgebende Umgebung als jenes Gebiet definieren, welches nördlich durch den angrenzenden Wald, östlich durch den Bellevueweg, südlich durch die\nGrenze zur Wohnzone W3 und westlich durch den Hasenbüelweg begrenzt werde. Mit\nden östlich in der Wohnzone W2b gelegenen Bauten dürfe das Bauprojekt nicht verglichen\n\n"}