a oder c GSW gegeben ist. Damit steht fest, dass am Bruibachweg die Abstandsvorschriften des GSW und des kommunalen Strassenreglements keine Anwendung finden. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Urteil V 2019 97 16 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.