Beim Bruibachweg handelt es sich um einen Weg bzw. um eine Strasse, der/die begangen und befahren wird. Würden das Gemeinwesen bzw. die Öffentlichkeit über ein Fuss- und Fahrwegrecht verfügen, wäre er im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b GSW sowohl ein öffentlicher Weg als auch eine öffentliche Strasse. Die Öffentlichkeit verfügt aber auf dem Bruibachweg nur über ein Fusswegrecht und damit eben nicht über die "entsprechenden Wegrechte". Somit handelt es sich beim Bruibachweg zwar um einen öffentlichen Weg, er ist jedoch keine öffentliche Strasse, umso mehr als auch kein Tatbestand von § 4 Abs. 1 lit. a oder c GSW gegeben ist.