Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das GSW unterscheidet konsequent nach Strassen und Wegen, was bereits in dessen Titel zum Ausdruck kommt. Das geht aber auch aus dem hier interessierenden § 4, wo es um die Öffentlichkeit von Strassen und Wegen geht, hervor. Der erste Satz der Bestimmung lautet entsprechend "Strassen und Wege sind öffentlich, wenn sie:", worauf in den lit. a–c drei Fallgruppen folgen. Die Wendung "entsprechende Wegrechte" in lit. b meint aus gesetzessystematischen Gründen somit die Wegrechte des Gemeinwesens an Strassen und die Wegrechte des Gemeinwesens an Wegen. Beim Bruibachweg handelt es sich um einen Weg bzw. um eine Strasse, der/die begangen und befahren wird.