6.3 Gleich wie der Stadtrat von Zug in seinem Entscheid über die Einsprache des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sieht das Gericht keinen Grund, die Baustellenerschliessung und die Baustelleninstallation einer öffentlichrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen Urteil V 2019 97 14