6.2 Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich derjenigen für die Baugrube, gehören zur Bauausführung und werden deshalb von der präventiven Baubewilligung nicht erfasst. Der Bauherr hat die aufgrund der Umstände sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehren als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschrift ohne Weiteres zu beachten. Es besteht daher in der Regel kein Anlass, diese in das baurechtliche Verfahren einzubeziehen. Vielmehr darf einem Bauherrn zugebilligt werden, dass er bei der Bauausführung mit der gebotenen Sorgfalt zu Werke geht.