sich nordnordöstlich des Bruibachs auf dem GS G.________ befindet. Dorthin beträgt der Abstand der von der Bauherrschaft geplanten Baute mehr als 12 m. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass das GS E.________ der Bauherrschaft nicht am Bruibachweg endet, sondern im Nordosten sich über diesen hinaus bis zum Bruibach erstreckt bzw. das GS F.________ nicht bis zum Bruibachweg reicht. Eine Bestockung, die als Wald zu bezeichnen wäre, ist aber auch auf dem Grundstück der Bauherrschaft nicht erkennbar. Aus diesen Gründen verletzt das Bauvorhaben keine Waldabstandsvorschriften.