B 7, S. 2). Von den Anwesenden, zu denen auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gehörte, widersprach niemand diesen Ausführungen. Mit dem Wald im rechtlichen Sinn an diesem Ort meinte der Vorsitzende dabei eindeutig nicht denjenigen auf der südöstlichen Seite des Bruibachs, sondern denjenigen südöstlich der Bruibachbrücke, somit den Wald, der Urteil V 2019 97 13