Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. 5.4 Das ist erfolgt, und im nördlichen Teil des GS F.________ wurde Wald festgestellt. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, dies sei unkorrekt vorgenommen worden; die Waldgrenze hätte weiter südlich festgelegt werden müssen, womit der gemäss § 12 Abs. 1 PBG vorgeschriebene Waldabstand von mindestens 12 m nicht eingehalten werde.