WaG). Dies sei zu korrigieren. Der Abstand der projektierten Baute am Waldrand unmittelbar am Bruibachweg auf GS F.________ werde bei weitem nicht eingehalten. 5.2 Das Baudepartement der Stadt Zug entgegnet, entlang des Baugrundstücks sei kein Wald festgesetzt worden. Das äussere Eck der Waldfeststellung liege ausserhalb des gesetzlichen Waldabstandes. Die ausserhalb der Waldgrenze befindliche Bestockung gelte nicht als Wald im Rechtssinne.