Die bestehende, im Zonenplan eingetragene Waldgrenze sei diesbezüglich nicht zutreffend und sei es von Anfang an nicht gewesen, denn die Waldausdehnung mit hochstämmigen Bäumen auf dem GS F.________ habe sich seit der letzten Waldfeststellung nicht durch neue Bestockungen gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG verändert. Sehe man die aktuelle Waldfeststellung gemäss Parzellenplan, ergebe sich, dass sie nicht mit der tatsächlichen und damit auch rechtlichen Situation betr. die Waldausdehnung übereinstimme (Art. 2 Urteil V 2019 97 12