5. 5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, auf der gegenüberliegenden Seite des Bauprojekts grenze der Bruibachweg an Wald an. Zwar bestehe die Waldfeststellung nur auf dem nördlichen und nordwestlichen Teil der Liegenschaft GS Nr. F.________, doch handle es sich beim Waldbegriff um einen dynamischen Begriff, welcher unabhängig von einem allfälligen Eintrag im Zonenplan zu berücksichtigen sei. Das Grundstück GS F.________ sei bis an den Bruibachweg mit Wald bestückt. Die bestehende, im Zonenplan eingetragene Waldgrenze sei diesbezüglich nicht zutreffend und sei es von Anfang an nicht gewesen, denn die Waldausdehnung mit hochstämmigen Bäumen auf dem GS F.___