Dem Gericht stehen jedoch genügend Unterlagen (Baupläne, insbesondere Fassadenpläne; Protokoll des Augenscheins vom 7. Februar 2019; mehrere von den Parteien eingereichte Fotos; Luftaufnahmen aus dem Geoportal des Kantons Zug und aus Google Maps) zur Verfügung, um diese Beurteilung vornehmen zu können. Auch konnte das Gericht das Protokoll eines ebenfalls von der Baudirektion durchgeführten Augenscheins vom 3. Februar 2016 beiziehen. (Im damaligen Verwaltungsbeschwerdeverfahren wehrte sich die Bauherrschaft des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens gegen ein Bauprojekt auf einem Nachbargrundstück. Gleichzeitig war ein früheres Bauvorhaben der Bauherrschaft des vorliegenden Verfahrens