Die Grösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der Bauordnung und ist daher von den Stimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf genommen worden. Indem der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20 Abs. 1 BO Zug verstösst, hat er kein Recht verletzt. Urteil V 2019 97 11 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins, begründet jedoch nicht, zu welchem Zweck dieser erfolgen soll. Es ist jedoch wohl davon auszugehen, dass der Augenschein der Beurteilung der Einordnung des Bauprojekts in die Umgebung dienen soll.