Von einer Erdrosselung der hangabwärts und auf gleicher Höhe in der Zone W3 liegenden Gebäude kann nicht gesprochen werden, wie das die Beschwerdeführerin tut. Die von der Bauherrschaft gewählte Höhe des Gebäudes ist Folge der Einzonung in die Wohnzone 3, in der eine Höhe von 9 m zulässig ist. Das Einordnungsgebot hat nicht den Zweck, die bisherige Aussicht weiterhin freizuhalten und auch in Zukunft das gleiche Strassenbild zu garantieren. Die Grösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der Bauordnung und ist daher von den Stimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf genommen worden.