Durch das Projekt der Bauherrschaft entsteht weder ein derartiger Widerspruch zur Umgebung noch sind qualifizierte bauliche oder landschaftliche Umstände (wie z.B. eine überdurchschnittliche Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit) gegeben, dass von der Bauherrschaft verlangt werden könnte, dass sie auf die auf ihrem Grundstück maximal zulässige Gebäudehöhe verzichtet. Von einer Erdrosselung der hangabwärts und auf gleicher Höhe in der Zone W3 liegenden Gebäude kann nicht gesprochen werden, wie das die Beschwerdeführerin tut.