4.1 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 darauf hin, dass die Gebäude in der Umgebung des Bauvorhabens sehr unterschiedlich gestaltet seien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der Gebäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltungen, Farbgebung und Materialisierung gebe es keine typisch vorherrschende Bauweise. Die Fassaden des geplanten Bauvorhabens würden in Sichtbeton gehalten. Es vermöge sich so in die bereits heterogene Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe. Urteil V 2019 97 10