3.1 Die Hauptwohnräume des geplanten Neubaus sind nach Westen ausgerichtet. Die Auskragungen (1. und 2. Obergeschoss) im südlichen Teil der Westfassade halten die Massvorschriften gemäss § 16 Abs. 1 BO Zug genau ein. Sie ragen jedoch 2 Meter in den grossen Grenzabstand hinein. Umstritten ist, ob die Hauptfassade des Gebäudes deutlich erkennbar bleibt und die Bauherrschaft die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 BO Zug tatsächlich beanspruchen kann.