Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgänger hat sowohl am Einspracheals auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als Eigentümerin einer Stockwerkeigentumseinheit in unmittelbarer Nachbarschaft des GS E.________ ist die Beschwerdeführerin vom Bauvorhaben besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz.